Verkaufs- & Lieferbedingungen
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
A. Geltungsbereich
01. Für unsere sämtlichen Verkäufe und Lieferungen gelten folgende Bedingungen. Bedingungen unserer Geschäftspartner, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
B. Allgemeine Bestimmungen
02. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen, ansonsten sind sie unverbindlich.
03. Bestellungen unserer Geschäftspartner werden für uns erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.
04. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte und für Lieferungen nicht maßgebend.
C. Verträge (einschließlich Langfrist- und Abrufverträge) / Preisanpassungen
05. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 2 Monaten kündbar.
06. Tritt bei Verträgen eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, oder entstehen durch äußere Einflüsse die wir nicht aktiv beeinflussen können (Pandemie, gesetzliche Änderungen, Zollbestimmungen) zusätzliche Kostenfaktoren, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, unter Berücksichtigung dieser Faktoren eine angemessene Anpassung des Preises zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten.
07. Unverbindliche Termin- oder Mengenangaben des Vertragspartners verpflichten uns nicht zur Eindeckung von Werkzeug oder Material bzw. zur Fertigungs- oder Einkaufs- oder Lieferplanung. Sie stellen lediglich eine nicht verbindliche Vorausschau dar.
08. Sind vorab Erstmusterverfahren oder Probeaufträge beim Anlauf von Neuteilen vereinbart und führen diese nicht zu einer Freigabe seitens des Abnehmers, behalten wir uns die Rückgabe der Aufträge vor.
09. Bei Bestellungen unserer Geschäftspartner auf Abruf sind uns, wenn nicht anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen und Termine mindestens 2 Monate vor dem gewünschten Liefertermin mitzuteilen. Auf Abruf bestellte Waren sind – wenn eine anderslautende Vereinbarung nicht vorliegt – spätestens nach 6 Monaten ab Abrufbestellung zur Lieferung fällig. Mehrkosten, die durch verspäteten Abruf oder bei nachträglichen Änderungen des Abrufes hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; hierbei ist unsere Kalkulation maßgebend.
D. Preise
10. Unsere Preise verstehen sich in EURO ausschließlich Umsatzsteuer. Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung werden zusätzlich berechnet, es sei denn, es sind ausdrücklich schriftlich anderslautende Vereinbarungen getroffen.
E. Zahlungsbedingungen
11. Alle Rechnungen sind – wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden – innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt, sofern der Partner nicht mit der Begleichung älterer, fälliger Forderungen in Verzug ist.
12. Im Falle verzögerter Zahlung können wir – ohne daß es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf – Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszins berechnen sowie nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
13. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor; sie werden grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung mit befreiender Wirkung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Gewähr für die richtige und rechtzeitige Vorlage bei Fälligkeit und für die Erhebung des Wechselprotestes ist ausgeschlossen.
14. Tritt nach Vertragsabschluß eine wesentliche Gefährdung unseres Zahlungsanspruches wegen Vermögensverfall des Partners ein, oder ist Vermögensverfall des Partners schon vor Vertragsabschluß eingetreten, uns aber erst nach Vertragsabschluß bekannt geworden, so können wir Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Partners oder bei fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
15. Unser Partner ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt Forderungen gegen uns durch Dritte einziehen zu lassen oder an Dritte abzutreten.
F. Lieferung
16. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir “ab Werk”. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Absendung der Ware durch uns; wir werden die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitstellen.
17. Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig und werden in Rechnung gestellt.
18. Innerhalb einer Toleranz von 10% der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig.
G. Versand und Gefahrübergang
19. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern; zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.
20. Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges durch uns.
21. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Versandbereitmeldung lauf Ziffer 18, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
H. Lieferverzug
22. Können wir absehen, daß die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
23. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff.41 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
I. Eigentumsvorbehalt
24. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
25. Der Partner ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
26. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug ohne Nachfristsetzung vom Vertag zurückzutreten und auf Kosten des Partners die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
27. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
28. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorberhaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
29. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in uns abgetretene Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
30. Wir werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Partners insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
J. Gewährleistung
31. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrüberganges gemäß Ziffer 20.
32. Die Gewährleistungsfrist richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz. Ist der Vertragspartner Unternehmer, gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr als vereinbart. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges.
33. Offene Mängel hat der Partner unverzüglich nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach der Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen.
34. Wurde eine Erstmusterprüfung oder eine sonstige Abnahmeprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Prüfung der Erstmuster hätte feststellen können.
35. Uns ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an mangelhafter Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche. Transportkosten übernehmen wir nur, wenn die Mängelrüge berechtigt ist.
36. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Bei Mengenlieferungen gibt uns der Partner angemessene Zeit und Gelegenheit, fehlerhafte Ware auszusortieren.
37. Kommen wir diesen Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb zumutbarer Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine angemessene letzte Frist setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen.
Wurde die Nachbesserung erfolgreich vom Partner oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Partners mit Erstattung ihm entstandenen, angemessenen Kosten abgegolten.
K. Bearbeitung von Luft- und Raumfahrzeugteilen
38. Die Associated Norm + Dreh GmbH will grundsätzlich keine Teile für Luft- und Raumfahrzeuge liefern. Aus diesem Grunde hat der Auftraggeber spätestens bei der Auftragserteilung mitzuteilen, ob die Werkstücke zur Verwendung in der Luft- oder Raumfahrt bestimmt sind. Die Haftung von der Associated Norm + Dreh GmbH ist für solche Teile gegenüber dem Auftraggeber ausgeschlossen.
39. Sollte die Associated Norm + Dreh GmbH in diesen Fällen von Dritten in Anspruch genommen werden, hat der Auftraggeber die Associated Norm + Dreh GmbH von diesen Ansprüchen und von allen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion, freizustellen
40. Der Auftraggeber soll die vorstehenden Regelungen der Ziffer 37 und 38 seinem Luftfahrt-Produkte-Haftpflichtversicherer zur Mitversicherung der Freistellung gemäß Ziffer 38 vorlegen.
L. Sonstige Ansprüche
41. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
42. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder wenn wir wesentliche Vertragspflichten verletzt haben. Wurde eine wesentliche Vertragspflicht von uns verletzt, haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
43. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden ist, abzusichern.
44. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
M. Höhere Gewalt
45. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegenden Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
N. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
46. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
47. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, wenn der Partner Vollkaufmann ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
48. Auf die Vertragsbeziehungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – “Wiener Kaufrecht”) ist ausgeschlossen.
Velbert, den 01.03.2020
ASC. NORM+DREH GMBH